Seniorenwohngemeinschaft

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Sie planen Ihren wohlverdienten Urlaub -

                    weniger erfreulich:

                    durch Erkrankung können Sie die Pflege nicht mehr selbst

                    wahrnehmen -

mit der Verhinderungspflege  ( SGB XI  § 39 )

könnte Ihnen die Pflegekasse weiterhelfen.

Hier inhaltlich die gesetzliche Grundlage:

Erkrankt die Pflegeperson oder fährt sie in den wohlverdienten Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu 28 Kalendertagen im Jahr eine sogenannte Ersatzpflege beantragen. Voraussetzung: Der häusliche Pfleger betreut den Bedürftigen seit mindestens 6 Monaten.

Wird die Pflege in diesem Zeitraum von einem hierzu befähigten, qualifizierten Pflegedienst übernommen, zahlt Ihre Pflegekasse bis zu 1.510 Euro (ab Kj. 2010) pro Kalenderjahr. Der Anspruch erhöht sich ab 1. Januar 2012 auf bis zu max. 1.550 Euro

Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Verhinderungspflege jedoch nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt.

Zu beachten ist allerdings, dass für die Dauer der Verhinderungspflege die Zahlung des Pflegegelds eingestellt wird, das Geld für die Verhinderungspflege also anstatt des Pflegegelds ausgezahlt wird. Bei Pflegestufe I beträgt das Pflegegeld bei häuslicher Pflege 215 Euro im Monat.

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:

m.tichter@senioren-wohngemeinschaft-eitorf.de

Stand: 12. Mai 2012
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